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Gesetzliche Erbfolge

Nachlassplanung: gesetzliche Erbfolge oder Testament?
Erbfall ohne Testament: wer erbt wie viel und was?
Rechtssicherheit nur mit professioneller Rechtsberatung!

Wer erbt ohne Testament?

Wissen Sie, wie Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes aufgeteilt wird? Im besten Fall haben Sie bereits Ihren Nachlass geplant und eine Verfügung von Todes wegen – wie beispielsweise ein Testament – errichtet. Dann wissen Sie genau Bescheid, wem Sie was vermacht haben.

Wenn aber eine solche Verfügung fehlt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Entsprechen die gesetzlichen Regelungen wirklich Ihren Vorstellungen? Wissen Sie, wer welchen Anteil erbt, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt?

Die Frage ist in der Praxis bedeutsam: Die meisten Erbfälle in Deutschland werden mangels letztwilliger Verfügung des Erblassers nach den gesetzlichen Regelungen abgewickelt.

 

Die gesetzliche Erbfolge

Das wissen um die gesetzliche Erbfolge ist wichtig:

1. Ohne Nachlassplanung lässt sich im Todesfall an der gesetzlich vorgegebenen Vermögensverteilung nichts mehr ändern. Der Streit ist vorprogrammiert und der Familienfriede gestört! Hier ist es Aufgabe des Erblasser, durch eine lebzeitige Nachlassplanung Rechtssicherheit zu schaffen, Angehörige wirtschaftlich zu versorgen und kostspieligen Familienstreit zu vermeiden.

2. Die gesetzliche Erbfolge ist daneben im Erbfall bedeutsam, wenn Sie selbst Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind. Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder Sie von der Erbfolge ausgeschlossen, ist die genaue Kenntnis um die gesetzliche Erbfolge bares Geld wert. Nur dann können Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche beziffern.

Das nötige Hintergrundwissen zur gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie hier. Wir wünsche Ihnen eine interessante Lektüre.

Darum sollten Sie ein Testament erreichten!

Erbrechtliche Vorsorge muss nicht immer bedeuten, dass Sie stets eine letztwillige Verfügung wie zum Beispiel ein Testament verfassen müssen. Denn vielleicht ist für Sie auch die gesetzliche Erbfolge passend. Sie sollten jedoch sichergehen, dass die Vermögensverteilung im Falle Ihres Todes auch Ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. Sicher können Sie hier nur sein, wenn Sie sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten kennen.

Oftmals bricht im Erbfall Streit innerhalb der Familie aus. Häufig wird über die Erbenstellung gestritten, häufig über die Höhe des Erbes. (Potenzielle) Erben fühlen sich benachteiligt. Häufig passiert es, dass der Erblasser einen bestimmten Wunsch geäußert, diesen aber nie rechtswirksam umgesetzt hat.

Wenn Sie sich nach einer persönlichen Beratung mit unseren Rechtsanwälten bewusst für die gesetzliche Erbfolge oder für eine andere erbrechtliche Gestaltung etwa per Testament entscheiden, tragen Sie mit einem überschaubaren Zeit- und Geldaufwand dazu bei, den Familienfrieden zu wahren und Rechtssicherheit zu schaffen. Außerdem können Sie sicherstellen, dass Angehörige und andere Ihnen nahestehende Personen nach dem Erbfall finanziell abgesichert sind. Nur durch eine individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Vorsorge können Sie sicher und beruhigt leben und wissen Ihre Lieben rechtssicher versorgt.

Rechtssicherheit: nur mit professioneller Erbrechtsberatung

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes auch wirklich nach Ihren Wünschen verteilt wird, sollten Sie sich also rechtlich beraten lassen. Mit unserer professionellen Nachlassplanung wissen Sie genau Bescheid, welche Regelungen und Verfügungen welche Konsequenzen haben werden. Auch kompliziertere Sachverhalte, zum Beispiel wenn sich ein Teil des Vermögens im Ausland befindet, können so rechtssicher geregelt werden. Zusammen mit den gesundheitlichen Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung) treffen Sie eine umfassende Vorsorge und Sie können beruhigt und sicher leben.

Darüber hinaus sollten Sie sich über die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge beraten lassen, wenn Sie selbst (potenzieller) Erbe sind. So erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen gegebenenfalls zusätzlich zustehen, beispielsweise der Pflegeausgleich im Falle der Fürsorge für nahe Angehörige.

Wenn Sie nach einer umfassenden Beratung feststellen, dass die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihnen und Ihren Wünschen passt, kommt eine individuelle letztwillige Verfügung für Sie in Frage. Damit setzen Sie Ihre Vorstellungen rechtssicher um. Egal, wofür Sie sich entschließen: Sie haben damit eine selbstbestimmte Entscheidung getroffen, die zu Ihren persönlichen Bedürfnissen passt. Sie können beruhigt sein, alles getan zu haben, um Ihr Vermögen nach Ihren Vorstellungen fair und vor allem rechtssicher zu verteilen und Ihre Liebsten finanziell abzusichern. Auch Steuern lassen sich mit einer vorausschauenden Nachlassplanung sparen.

So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Im Folgenden lernen Sie die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge kennen. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden grundsätzlich zwischen Verwandtenerbrecht, Ehegattenerbrecht und Erbrecht des Staates. Das Ehegattenerbrecht umfasst sei dem 01.10.2017 auch gleichgeschlechtliche Ehepaare und natürlich vor diesem Datum eingegangene Lebenspartnerschaften. Das Erbrecht des Staates greift nur ein, wenn kein Erbe mehr vorhanden ist, um das Entstehen eines herrenlosen Nachlasses zu verhindern. Nur selten greift eine Sondererbfolge ein, zum Beispiel im Höferecht.

Allgemein gilt: Der im Erbrecht geltende Grundsatz der Universalsukzession besagt, dass das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes als Ganzes auf die Erben übergeht. Dieser Übergang erfolgt von selbst und automatisch, es sind also keine weiteren Handlungen nötig. Der oder die Erbe(n) treten in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein, übernehmen also zum Beispiel die Vermögensgegenstände, aber auch gegebenenfalls bestehende Schulden. Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese als Miterben eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, die so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist dann Träger aller vererblichen Rechte und Pflichten.

Das Verwandtenerbrecht

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers zunächst in verschiedene Ordnungen, Stämme und Linien ein, die vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängig sind.

Hier ergibt sich zu den Ordnungen folgendes Bild:

  • Verwandte erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel, …)
  • Verwandte zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, …)
  • Verwandte dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, …)
  • Verwandte vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Fernere Ordnungen: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Das Verwandtenerbrecht richtet sich dabei noch folgenden Prinzipien:

  • Gibt es einen Verwandten einer vorhergehenden Ordnung, so hat dieser Vorrang bei der Erbfolge. So sind zum Beispiel die Eltern und Geschwister nicht Erben, wenn noch eigene Kinder oder Enkel vorhanden sind.
  • Innerhalb der Ordnungen wird wiederum nach Stämmen und Linien unterschieden. Zu einem Stamm gehören die Abkömmlinge des Erblassers, die durch ein und denselben Abkömmling mit diesem verwandt sind. Hat ein Erblasser drei Kinder und haben diese wiederum eigene Kinder, liegen drei Stämme vor, die jeweils das Kind mit seinen Abkömmlingen erfassen. Auf die einzelnen Stämme entfällt dann je die gleiche Erbquote – bei den drei Stämmen also je ein Drittel.
  • Konkret erbt dann der am nächsten mit dem Erblasser verwandte Angehörige eines Stammes. Die anderen Angehörigen des gleichen Stammes werden von der Erbfolge ausgeschlossen. Im obigen Beispiel würden also die drei Kinder des Erblassers erben. Wenn ein Erbe vor dem Erbfall weggefallen ist, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Wenn eines der drei Kinder also bereits verstorben wäre und selbst zwei Kinder (= Enkel des Erblassers) hinterlassen hätte, würden die noch lebenden zwei Kinder je zu einem Drittel erben; die zwei Enkel müssten sich das übrige Drittel teilen, bekämen also je ein Sechstel.
  • Verwandte zweiter und dritter Ordnung erben nach Linien. Eine Linie ist die Verbindung des Erblassers zu seinen Vorfahren. Sind keine Abkömmlinge vorhanden erben also beispielsweise die Eltern je zur Hälfte.

Das Ehegattenerbrecht

Das Ehegattenerbrecht tritt neben das gesetzliche Erbrecht der Verwandten. Sein Umfang richtet sich danach, zu welcher Ordnung die Verwandten gehören und auch nach dem Güterstand, in dem Erblasser und Ehepartner verheiratet waren. Der Ehegatte erhält einen gesetzlichen Erbteil sowie den sogenannten Voraus. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, der neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern in vollem Umfang besteht. Zum Voraus gehören dann die Gegenstände des ehemalig gemeinsamen Haushalts sowie Hochzeitsgeschenke. Neben den Abkömmlingen erhält der Ehegatte jedoch nur Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts nötig sind.

Außerdem müssen die Erben dem Ehegatten für 30 Tage nach dem Erbfall den gleichen Unterhalt gewähren, wie es der Erblasser getan hat. Die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände sind zu gestatten.

Die eigentliche Erbquote des Ehegatten stellt sich wie folgt dar:

  • Neben Verwandten der ersten Ordnung bekommt der Ehegatte ¼;
  • Neben Verwandten der zweiten Ordnung bekommt der Ehegatte ½;
  • Neben Großeltern bekommt der Ehegatte ½;
  • Neben weiteren Verwandten der dritten Ordnung je nach genauer Konstellation bekommt der Ehegatte bis zu 100% des Nachlasses;
  • Verwandten ab der vierten Ordnung werden vom Ehegatten vollständig vom Erbe ausgeschlossen, so dass dieser den gesamten Nachlass erhält.

Je nach Güterstand werden diese Erbquoten jedoch nochmals modifiziert:

  • Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil ein weiteres Viertel. Damit soll pauschal der Zugewinn abgegolten werden. Alternativ kann der in Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatte auch die Erbschaft ausschlagen und nach der sogenannten güterrechtlichen Lösung den rechnerisch zu ermittelnden Zugewinnausgleich verlangen. Daneben steht ihm auch ein Pflichtteilsanspruch zu. Welche Lösung für den Ehegatten sinnvoller ist, muss für jeden konkreten Fall rechnerisch bestimmt werden.
  • Im Falle der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben einem Kind des Erblassers ½, neben zwei Kindern 1/3 und neben drei oder mehr Kindern ¼ des Nachlasses. Eine pauschale Erhöhung des Erbteils wird anders als beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht vorgenommen.
  • Bei Vorliegen der Gütergemeinschaft ändern sich die gesetzlichen Erbquoten nicht.

Das Erbrecht des Staates

Das Erbrecht des Staates greift nur ein, wenn kein Verwandter oder Ehegatte mehr vorhanden ist, der erben könnte. Erbe wird dann grundsätzlich das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Bundesländern erben diese zu gleichen Teilen. Nur ausnahmsweise wird der Bund Erbe, nämlich wenn der Erblasser weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte – natürlich nur, wenn trotzdem das deutsche Erbrecht Anwendung finden. 

Die 5 wichtigsten Gründe für eine Beratung zur gesetzlichen Erbfolge

Durch unsere maßgeschneiderte und damit auf Ihre individuell-persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Beratung im Erbrecht…

  1. lernen Sie die gesetzliche Erbfolge und ihre Konsequenzen für Ihren individuellen Fall kennen.
  2. erfahren Sie, ob die gesetzlichen Regelungen zu Ihren Wünschen passen oder nicht.
  3. werden Sie auch über kompliziertere Sachverhalte aufgeklärt, wie z.B. darüber, was mit Vermögen im Ausland passiert.
  4. wissen Sie, ob Sie eine letztwillige Verfügung benötigen, um im Falle Ihres Todes Ihr Vermögen nach Ihrem Willen zu verteilen.
  5. können Sie sicher und beruhigt leben!

Schaffen Sie Sicherheit für sich und Ihre Angehörigen!

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