Wissen Sie, wie Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes aufgeteilt wird? Im besten Fall haben Sie bereits Ihren Nachlass geplant und eine Verfügung von Todes wegen – wie beispielsweise ein Testament – errichtet. Dann wissen Sie genau Bescheid, wem Sie was vermacht haben.
Wenn aber eine solche Verfügung fehlt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Entsprechen die gesetzlichen Regelungen wirklich Ihren Vorstellungen? Wissen Sie, wer welchen Anteil erbt, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt?
Die Frage ist in der Praxis bedeutsam: Die meisten Erbfälle in Deutschland werden mangels letztwilliger Verfügung des Erblassers nach den gesetzlichen Regelungen abgewickelt.
Das wissen um die gesetzliche Erbfolge ist wichtig:
1. Ohne Nachlassplanung lässt sich im Todesfall an der gesetzlich vorgegebenen Vermögensverteilung nichts mehr ändern. Der Streit ist vorprogrammiert und der Familienfriede gestört! Hier ist es Aufgabe des Erblasser, durch eine lebzeitige Nachlassplanung Rechtssicherheit zu schaffen, Angehörige wirtschaftlich zu versorgen und kostspieligen Familienstreit zu vermeiden.
2. Die gesetzliche Erbfolge ist daneben im Erbfall bedeutsam, wenn Sie selbst Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind. Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder Sie von der Erbfolge ausgeschlossen, ist die genaue Kenntnis um die gesetzliche Erbfolge bares Geld wert. Nur dann können Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche beziffern.
Das nötige Hintergrundwissen zur gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie hier. Wir wünsche Ihnen eine interessante Lektüre.
Erbrechtliche Vorsorge muss nicht immer bedeuten, dass Sie stets eine letztwillige Verfügung wie zum Beispiel ein Testament verfassen müssen. Denn vielleicht ist für Sie auch die gesetzliche Erbfolge passend. Sie sollten jedoch sichergehen, dass die Vermögensverteilung im Falle Ihres Todes auch Ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht. Sicher können Sie hier nur sein, wenn Sie sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten kennen.
Oftmals bricht im Erbfall Streit innerhalb der Familie aus. Häufig wird über die Erbenstellung gestritten, häufig über die Höhe des Erbes. (Potenzielle) Erben fühlen sich benachteiligt. Häufig passiert es, dass der Erblasser einen bestimmten Wunsch geäußert, diesen aber nie rechtswirksam umgesetzt hat.
Wenn Sie sich nach einer persönlichen Beratung mit unseren Rechtsanwälten bewusst für die gesetzliche Erbfolge oder für eine andere erbrechtliche Gestaltung etwa per Testament entscheiden, tragen Sie mit einem überschaubaren Zeit- und Geldaufwand dazu bei, den Familienfrieden zu wahren und Rechtssicherheit zu schaffen. Außerdem können Sie sicherstellen, dass Angehörige und andere Ihnen nahestehende Personen nach dem Erbfall finanziell abgesichert sind. Nur durch eine individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Vorsorge können Sie sicher und beruhigt leben und wissen Ihre Lieben rechtssicher versorgt.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Vermögen im Falle Ihres Todes auch wirklich nach Ihren Wünschen verteilt wird, sollten Sie sich also rechtlich beraten lassen. Mit unserer professionellen Nachlassplanung wissen Sie genau Bescheid, welche Regelungen und Verfügungen welche Konsequenzen haben werden. Auch kompliziertere Sachverhalte, zum Beispiel wenn sich ein Teil des Vermögens im Ausland befindet, können so rechtssicher geregelt werden. Zusammen mit den gesundheitlichen Verfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung) treffen Sie eine umfassende Vorsorge und Sie können beruhigt und sicher leben.
Darüber hinaus sollten Sie sich über die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge beraten lassen, wenn Sie selbst (potenzieller) Erbe sind. So erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen gegebenenfalls zusätzlich zustehen, beispielsweise der Pflegeausgleich im Falle der Fürsorge für nahe Angehörige.
Wenn Sie nach einer umfassenden Beratung feststellen, dass die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihnen und Ihren Wünschen passt, kommt eine individuelle letztwillige Verfügung für Sie in Frage. Damit setzen Sie Ihre Vorstellungen rechtssicher um. Egal, wofür Sie sich entschließen: Sie haben damit eine selbstbestimmte Entscheidung getroffen, die zu Ihren persönlichen Bedürfnissen passt. Sie können beruhigt sein, alles getan zu haben, um Ihr Vermögen nach Ihren Vorstellungen fair und vor allem rechtssicher zu verteilen und Ihre Liebsten finanziell abzusichern. Auch Steuern lassen sich mit einer vorausschauenden Nachlassplanung sparen.
Im Folgenden lernen Sie die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge kennen. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden grundsätzlich zwischen Verwandtenerbrecht, Ehegattenerbrecht und Erbrecht des Staates. Das Ehegattenerbrecht umfasst sei dem 01.10.2017 auch gleichgeschlechtliche Ehepaare und natürlich vor diesem Datum eingegangene Lebenspartnerschaften. Das Erbrecht des Staates greift nur ein, wenn kein Erbe mehr vorhanden ist, um das Entstehen eines herrenlosen Nachlasses zu verhindern. Nur selten greift eine Sondererbfolge ein, zum Beispiel im Höferecht.
Allgemein gilt: Der im Erbrecht geltende Grundsatz der Universalsukzession besagt, dass das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt des Todes als Ganzes auf die Erben übergeht. Dieser Übergang erfolgt von selbst und automatisch, es sind also keine weiteren Handlungen nötig. Der oder die Erbe(n) treten in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein, übernehmen also zum Beispiel die Vermögensgegenstände, aber auch gegebenenfalls bestehende Schulden. Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese als Miterben eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, die so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist dann Träger aller vererblichen Rechte und Pflichten.
Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers zunächst in verschiedene Ordnungen, Stämme und Linien ein, die vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängig sind.
Hier ergibt sich zu den Ordnungen folgendes Bild:
Das Verwandtenerbrecht richtet sich dabei noch folgenden Prinzipien:
Das Ehegattenerbrecht tritt neben das gesetzliche Erbrecht der Verwandten. Sein Umfang richtet sich danach, zu welcher Ordnung die Verwandten gehören und auch nach dem Güterstand, in dem Erblasser und Ehepartner verheiratet waren. Der Ehegatte erhält einen gesetzlichen Erbteil sowie den sogenannten Voraus. Hierbei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, der neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern in vollem Umfang besteht. Zum Voraus gehören dann die Gegenstände des ehemalig gemeinsamen Haushalts sowie Hochzeitsgeschenke. Neben den Abkömmlingen erhält der Ehegatte jedoch nur Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts nötig sind.
Außerdem müssen die Erben dem Ehegatten für 30 Tage nach dem Erbfall den gleichen Unterhalt gewähren, wie es der Erblasser getan hat. Die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände sind zu gestatten.
Die eigentliche Erbquote des Ehegatten stellt sich wie folgt dar:
Je nach Güterstand werden diese Erbquoten jedoch nochmals modifiziert:
Das Erbrecht des Staates greift nur ein, wenn kein Verwandter oder Ehegatte mehr vorhanden ist, der erben könnte. Erbe wird dann grundsätzlich das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei mehreren Wohnsitzen in verschiedenen Bundesländern erben diese zu gleichen Teilen. Nur ausnahmsweise wird der Bund Erbe, nämlich wenn der Erblasser weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte – natürlich nur, wenn trotzdem das deutsche Erbrecht Anwendung finden.
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